FAQ Mehrwertsteuerbefreiung
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der 0% Besteuerung bei Artikeln der Photovoltaik gemäß § 12 III UStG
Marktstammdatenregister
Die PV-Anlage muss nicht im Marktstammdatenregister gemeldet sein. Wenn die PV-Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet ist und die Erzeugungsleistung nicht 30kWp überschreitet, dann ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes automatisch erfüllt, unabhängig davon, für welches Gebäude die Anlage installiert wird oder ist.
Erzeugungsleistung
Die Erzeugungsleistung der Anlage spielt bei der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes keine Rolle. Anlagen über 30 kWp können zum Nullsteuersatz erworben werden, wenn die drei wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wohngebäude
Bei Wohngebäuden ist es belanglos, wie viele Parteien dort wohnen oder wie die Besitzverhältnisse sind. Auch dürfen angrenzende Gebäude wie Garage, Pavillon oder ein anderer Teil eines Gebäudekomplexes als Installationsort gewählt werden. Ebenfalls kann die PV-Anlage im Garten aufgestellt oder am Gartenzaun montiert sein. Angrenzende Feldstücke, selbst wenn diese im gleichen Besitz sind, zählen nicht mehr dazu. Ebenfalls zu den Wohngebäuden zählen Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartenanlagen („Schrebergarten“).
Wohnmobile und Wohnschiffe
Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Die dreimal im Jahr stattfindende Fahrt zwischen Hof/Garage und Campingplatz kann als gelegentliche Fortbewegung verstanden werden.
Öffentliche Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für die Erbringung von Umsätzen oder Dienstleistungen nach eine der folgenden steuerrechtlichen Regelungen dienen: § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder weisungsbefugten Vorgesetzten ob Ihre Dienstleistungen darunterfallen und der Kauf somit mit 0% Umsatzsteuer stattfinden kann.
Stark verallgemeinert beschrieben sind das die heilberuflichen Dienstleistungen, Dienstleistungen zur Betreuung von Arbeitssuchenden, Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Personen, oder Dienstleistungen der Sozialfürsorge ohne Gewinnerzielung.
Ebenfalls berücksichtigt werden Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, sowie unternehmerische Einrichtungen mit Umsätzen, in den Bereichen: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Dient die Einrichtung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck oder zur Ausführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, oder zur Erziehung bzw. Betreuung von Kindern und Jugendlichegenutzt werden. Dazu zählen auch Einrichtungen, welche zur Verpflegung von vorherig genannten Einrichtungen genutzt werden.
Insel und Steckeranlagen
Alle Arten von Photovoltaikanlagen sind betroffen, solange die drei wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wesentliche Komponente
Als wesentliche Komponente gilt beinahe jedes Produkt aus dem Sortiment Photovoltaik, wie z.B.
Nicht berücksichtigt sind 230 V Ladegeräte, Gleichspannungswandler, normale Energiezähler, E-Ladestationen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Schrauben, Steckkontakte, Batteriekabel, Kabelbinder und vergleichbare Komponenten.
Gewerblicher Widerverkauf
Der Nullsteuersatz ist für den gewerblichen Wiederverkauf nicht anwendbar. Sollte das Gewerbe eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude betreiben, dann ist hier der Nullsteuersatz anwendbar. Der zuständige Steuerberater kann hier letztendlich Auskunft geben.